Lärmaktionsplan für die Stadt Cottbus/Chóśebuz Bekanntmachung über die Beteiligung der Öffentlichkeit zum Lärmaktionsplan gemäß § 47d Absatz 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz

Die Stadt Cottbus/Chóśebuz hat als zuständige Behörde einen Entwurf des Lärmaktionsplanes für das Stadtgebiet erstellt.

Rechtsgrundlage für die Aufstellung des Lärmaktionsplanes ist § 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 58) geändert worden ist, in Verbindung mit der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (EU-Umgebungslärmrichtlinie) des Europäischen Parlamentes und Rates vom 25. Juni 2002.

Danach müssen die zuständigen Behörden einen Lärmaktionsplan aufstellen sowie regelmäßig (mindestens alle 5 Jahre) überprüfen bzw. fortschreiben, die konkreten Maßnahmen zur Verminderung und Verhinderung gesundheitsschädlicher Auswirkungen von Umgebungslärm sowie zur Erhaltung der Umweltqualität beinhaltet. Verpflichtend zu untersuchen sind alle Hauptverkehrsstraßen mit einer Verkehrsbelegung über 3 Mio. Fahrzeugen pro Jahr.

Weder im Bundes-Immissionsschutzgesetz noch in der EU-Umgebungslärmrichtlinie wurden konkrete Grenzwerte für die Lärmaktionsplanung festgelegt. Allerdings wurden im Land Brandenburg im Rahmen der Strategie zur Lärmaktionsplanung Prüfwerte empfohlen. Diese liegen bei 55 dB(A) nachts bzw. 65 dB(A) ganztags. Zudem sind erhebliche Belästigungen im Rahmen der Bearbeitung zu berücksichtigen. Diese sind ab Lärmpegeln von 45 dB(A) nachts bzw. 55 dB(A) ganztags zu verzeichnen.

Als Grundlage für die Lärmaktionsplanung wurden gemäß § 47c BImSchG unter Berücksichtigung der Vierunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetztes (Verordnung über die Lärmkartierung – 34. BImSchV) durch das Landesamt für Umwelt des Landes Brandenburg Lärmkarten erarbeitet. Im Ergebnis der Lärmkartierung zeigt sich, dass im Verlauf der betrachteten Hauptverkehrsstraßen verschiedene Bereiche mit gesundheitsrelevanten Lärmbetroffenheiten existieren und zudem erhebliche Belästigungen im Stadtgebiet zu verzeichnen sind.

Mit dieser Bekanntmachung entsprechend § 47d Absatz 3 BImSchG wird die Öffentlichkeit über die Auslegung des Lärmaktionsplanentwurfes und die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme informiert.

Die Auslegungsfrist des Planentwurfes beginnt am 01.07.2025 und endet am 31.07.2025.

Der Lärmaktionsplanentwurf ist im Internet auf der Seite der Stadt Cottbus/Chóśebuz unter www.cottbus.de/LAP, also auf dieser Seite, einsehbar.

Der Lärmaktionsplanentwurf wird zu jedermanns Einsicht in der Stadtverwaltung Cottbus/Chóśebuz, Neumarkt 5, Raum 457, während der Sprechzeiten Dienstag 9:00 – 13:00 Uhr und Donnerstag 13:00 – 18:00 Uhr bereitgehalten.

Anregungen, Vorschläge oder Einwendungen zum Entwurf des Lärmaktionsplanes für die Stadt Cottbus/Chóśebuz können an die folgende Adresse eingesendet werden:

Stadtverwaltung Cottbus/Chóśebuz,
Fachbereich Umwelt und Natur,
Neumarkt 5,
03046 Cottbus

bzw.

Immissionsschutz@Cottbus.de

Die Anregungen, Vorschläge oder Einwendungen fließen in die weitere Erarbeitung des Lärmaktionsplanes für die Stadt Cottbus/Chóśebuz ein. Der endgültige Plan wird nach Bewertung aller fristgerecht eingegangenen Einwendungen beziehungsweise Anregungen fertiggestellt.

Auch im Nachgang können weitere Hinweise zu Lärmproblemen im Stadtgebiet mit Bezug zum Lärmaktionsplan natürlich gerne an die Stadtverwaltung übermittelt werden.

Cottbus/Chóśebuz, 18.06.2025

gez. Dr. Lars Koschke
stellv. Fachbereichsleiteer Fachbereich 72 – Umwelt und Natur

Entwurf: Lärmaktionsplan der Stadt Cottbus-Chóśebuz Fortschreibung Runde 4

Entwurf: Bericht LAP, Mai 2025

Anlage 1: Maßnahmentabelle LAP, Mai 2025

Lärmaktionspläne bis Runde 3

Der aktuelle Lärmaktionsplan der Stadt Cottbus/Chóśebuz stammt aus dem Jahr 2018. Nun soll eine Bilanz zur Umsetzung der konzipierten Maßnahmen gezogen und das Handlungskonzept fortgeschrieben werden. Hierzu ist die Stadt gesetzlich verpflichtet.

Alle alten und die aktuellen Dokumente finden Sie auf der Seite: