Widerruf der Allgemeinverfügung der Stadt Cottbus/Chóśebuz zur ganztägigen Untersagung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs von Oberflächengewässern

Vollzug des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes – Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31.07.2009 (BGBl.I 2009 S.2585) in der zurzeit gültigen Fassung i. V. m. dem Brandenburgischen Wassergesetz (BbgWG) vom 02.03.2012 (GVBl.I Nr.20) in der zurzeit gültigen Fassung


Widerruf der Allgemeinverfügung der Stadt Cottbus/Chóśebuz

zur ganztägigen Untersagung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs von Oberflächengewässern


1. Die Allgemeinverfügung der Stadt Cottbus/Chóśebuz vom 26.06.2025 zur Untersagung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs von Oberflächengewässern, veröffentlicht auf https://joerg.neucottbus.de/niedrigwasser wird widerrufen.

2. Dieser Widerruf der Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben.

3. Dieser Widerruf der Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Begründung

Die kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz ist gemäß § 124 Abs. 2 des BbgWG untere Wasserbehörde und als solche gemäß § 126 Abs. 1 BbgWG zuständig für den Vollzug des Brandenburgischen Wassergesetzes.
Rechtsgrundlage des Widerrufs ist § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBI. I S.102) in der derzeit gültigen Fassung.
Aufgrund flächendeckender Niederschläge im Einzugsgebiet der Spree in Verbindung mit milderen Temperaturen verbesserte sich die wasserwirtschaftliche Situation. Durch die aktuellen Wetterprognosen ist eine weitere anhaltende Unterschreitung der Schwellenwerte an den maßgebenden Bezugspegeln nicht absehbar. Die Abflussmenge am maßgebenden Bezugspegel (Pegel Leibsch UP) hat sich in den zurückliegenden Tagen oberhalb der Schwellenwerte für Niedrigwasserstufe 2 und 1 stabilisiert (siehe www.pegelportal.brandenburg.de).
Der gleitende Mittelwert über 7 Tage am Pegel Leibsch UP vom 15.07.2025 beträgt 7,48 m³/s (siehe: https://apw.brandenburg.de/?permalink=2GCqXSJX), wodurch Maßnahmen gemäß Niedrigwasserstufe 2 und 1 nicht mehr erforderlich sind. In die Gräben im Stadtgebiet wird folglich auch wieder Wasser eingeleitet.
Aufgrund der nun gegebenen, wasserwirtschaftlich betrachtet, positiveren Gesamtsituation ist die Untersagung der Entnahme von Wasser aus den Oberflächengewässern mittels Pumpvorrichtung, als Maßnahme zum Schutz vor Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts und des ökologischen Zustands, nicht mehr erforderlich. Der Widerruf der Allgemeinverfügung wird im Internet auf der Webseite der Stadt Cottbus/Chóśebuz https://www.cottbus.de/niedrigwasser veröffentlicht.
Dieser gilt gemäß § 1 Abs.1 S.1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) vom 07.07.2009 (GVBI.I/09, [Nr. 12]) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 3 der Bekanntmachungsverordnung des Landes Brandenburg (BekanntmV) vom 01.12.2000 (GVBI.II/00, [Nr. 24]) in der derzeit gültigen Fassung und § 41 Abs.4 S.4 VwVfG einen Tag nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Widerruf der Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Oberbürgermeister der Stadt Cottbus/Chóśebuz, Neumarkt 5 in 03046 Cottbus, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 VwVfG, schriftformer-setzend nach § 3a Abs. 3 VwVfG und § 9a Abs. 5 des OZG oder mündlich zur Niederschrift zu erheben.

Cottbus/Chóśebuz, 16.07.2025

gez. Doreen Mohaupt
Bürgermeisterin, Geschäftsbereichsleiterin Stadtentwicklung, Mobilität und Umwelt

Bezug zum Dokument:

Allgemeinverfügung der Stadt Cottbus Chóśebuz zur ganztägigen Untersagung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs von Oberflächengewässern 
vom 26.06.2025

Die Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern mittels Pumpvorrichtung wird ganztägig untersagt.

Diese Allgemeinverfügung erstreckt sich über das Stadtgebiet Cottbus/Chóśebuz.