Vollzug des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes – Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31.07.2009 (BGBl.I 2009 S.2585) in der zurzeit gültigen Fassung i. V. m. dem Brandenburgischen Wassergesetz (BbgWG) vom 02.03.2012 (GVBl.I Nr.20) in der zurzeit gültigen Fassung
Widerruf der Allgemeinverfügung der Stadt Cottbus/Chóśebuz
zur befristeten Einschränkung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs und von wasserrechtlich erlaubten Entnahmen aus Oberflächengewässern
1. Die Allgemeinverfügung der Stadt Cottbus/Chóśebuz vom 23.06.2025 zur befristeten Einschränkung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs und von wasserrechtlich erlaubten Entnahmen aus Oberflächengewässern, veröffentlicht auf https://joerg.neucottbus.de/niedrigwasser wird widerrufen.
2. Dieser Widerruf der Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben.
3. Dieser Widerruf der Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Begründung
Die kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz ist gemäß § 124 Abs. 2 des BbgWG untere Wasserbehörde und als solche gemäß § 126 Abs. 1 BbgWG zuständig für den Vollzug des Brandenburgischen Wassergesetzes
Rechtsgrundlage des Widerrufs ist § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBI. I S.102) in der derzeit gültigen Fassung.
Aufgrund ausbleibender Niederschläge im Einzugsgebiet der Spree in Verbindung mit hochsommerlichen Temperaturen verschlechterte sich die wasserwirtschaftliche Situation. Durch die aktuellen Wetterprognosen ist eine weitere anhaltende Unterschreitung der Schwellenwerte an den maßgebenden Bezugspegeln (siehe www.pegelportal.brandenburg.de) absehbar.
Die Speichersysteme im Spreeeinzugsgebiet wurden im Rahmen der Niedrigwasserbewirtschaftung bereits überplanmäßig beansprucht.
Aufgrund der nun gegebenen Gesamtsituation ist die Wasserentnahme aus den oberirdischen Gewässern mittels Pumpvorrichtungen für die Allgemeinheit nicht vertretbar. Anstelle der Allgemeinverfügung der Stadt Cottbus/Chóśebuz vom 23.06.2025 zur befristeten Einschränkung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs und von wasserrechtlich erlaubten Entnahmen aus Oberflächengewässern tritt mit Veröffentlichung des Widerrufs eine Allgemeinverfügung zur Untersagung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs von Oberflächengewässern. Darin ist die ganztägige Entnahme aus Oberflächengewässers mittels Pumpvorrichtungen untersagt.
Der Widerruf der Allgemeinverfügung wird im Internet auf der Webseite der Stadt Cottbus/Chóśebuz https://www.cottbus.de/niedrigwasser veröffentlicht.
Dieser gilt gemäß § 1 Abs.1 S.1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) vom 07.07.2009 (GVBI.I/09, [Nr. 12]) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 3 der Bekanntmachungsverordnung des Landes Brandenburg (BekanntmV) vom 01.12.2000 (GVBI.II/00, [Nr. 24]) in der derzeit gültigen Fassung und § 41 Abs.4 S.4 VwVfG einen Tag nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Widerruf der Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Oberbürgermeister der Stadt Cottbus/Chóśebuz, Neumarkt 5 in 03046 Cottbus, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 VwVfG, schriftformer-setzend nach § 3a Abs. 3 VwVfG und § 9a Abs. 5 des OZG oder mündlich zur Niederschrift zu erheben.
Hinweise
1. Der Gemeingebrauch oberirdischer Gewässer gemäß § 43 Abs. 1 BbgWG (z. B. das Baden, Tauchen oder Viehtränken) wird durch diese Allgemeinverfügung nicht eingeschränkt.
2. Die Einschränkungen durch diese Allgemeinverfügung gelten nicht, wenn in wasserrechtlichen Erlaubnissen anderslautende Regelungen zur Entnahme im Niedrigwasserfall (z. B. Begrenzungen der Entnahmemengen) getroffen wurden.
3. Die Einhaltung der Allgemeinverfügung wird durch die untere Wasserbehörde überwacht. Zuwiderhandlungen können gemäß § 103 Abs. 1 Nr.1 i. V. m. § 103 Abs. 2 WHG mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,- Euro geahndet werden.
Cottbus/Chóśebuz, 26.06.2025
gez. Doreen Mohaupt
Bürgermeisterin, Geschäftsbereichsleiterin Stadtentwicklung, Mobilität und Umwelt
Widerruf der Allgemeinverfügung der Stadt Cottbus-Chóśebuz zur befristeten Einschränkung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs und von wasserrechtlich erlaubten Entnahmen aus Oberflächengewässern
Diese Allgemeinverfügung erstreckt sich über das Stadtgebiet Cottbus/Chóśebuz.
Diese Allgemeinverfügung erstreckt sich über das Stadtgebiet Cottbus/Chóśebuz.