Schornsteinfeger
Mit dem 1. Januar 2013 hat das Schornsteinfeger-Handwerkergesetz (SchfHwG) alleinige Geltung erlangt.
Die Kreisfreie Stadt Cottbus ist die Stelle, die für die Bezirke im Zuständigkeitsbereich der Stadt Cottbus die Ausschreibung sowie die Auswahl der Bewerber vornimmt und die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen/bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bestellt (Bestellungsbehörde).
Die Einsendefrist für die Bewerbung und die Einsendung der erforderlichen Bewerbungsunterlagen endet drei Wochen nach der Veröffentlichung der Ausschreibung. Hier gilt das Datum des Posteingangs bei der Bestellungsbehörde (Posteingangsstempel).
Im Fall fehlender, unvollständiger, veralteter oder nicht fristgemäß eingereichter Bewerbungsunterlagen sowie fehlender deutscher Übersetzungen bei Bewerbern, die ihre Berufsqualifikation in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben haben, kann die zuständige Behörde die Vorlage der entsprechenden Unterlagen unter erneuter Fristsetzung nachfordern, wenn hierdurch der Ablauf des Auswahlverfahrens und insbesondere die fristgemäße Bestellung nicht gefährdet werden.
Die Bewerber müssen fachlich geeignet sein. Gemäß § 9a Absatz 1 SchfHwG ist fachlich geeignet, wer die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzt. Das ist der Fall bei Personen, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind oder die nach den §§ 7 bis 9 der Handwerksordnung ohne weiteres in die Handwerksrolle eingetragen werden können. Die Bewerber müssen darüber hinaus die zur Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche persönliche und fachliche Zuverlässigkeit besitzen.
Die Auswahl zwischen den Bewerbern erfolgt gemäß § 9a Absatz 3 SchfHwG durch die Bestellungsbehörde nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung. Hier kommt es insbesondere auf die persönliche Zuverlässigkeit, die Ergebnisse der Berufsausbildung und der berufsorientierten Fortbildung, die Spezialkenntnisse (auch im EDV-Bereich), die Dauer der Berufserfahrungen und der Erfahrungen als selbständiger Schornsteinfeger, die Bewertung in Zeugnissen, den aktuellen Stand der Fachkenntnisse sowie den Gesundheitszustand an.
Gesetze und Verordnungen
- Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfegerhandwerksgesetz – SchfHwG) in der aktuell gültigen Fassung: Schornsteinfegerhandwerksgesetz
- Verordnung über das Ausschreibungs- und Auswahlverfahren zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (Brandenburgische Bezirksschornsteinfeger-Ausschreibungs- und Auswahlverordnung – BbgBAAV) in der aktuell gültigen Fassung: Brandenburgische Bezirksschornsteinfeger-Ausschreibungs- und Auswahlverordnung
- Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Energie (MWEGebO) in der aktuell gültigen Fassung: Verordnung über die Verwaltungsgebühren
Bestellungsliste
Allgemeine Informationen
Ordnungsaufgaben / Vollzugsdienst
Fachbereich 32 - Ordnung & Sicherheit
Servicebereich Ordnungsaufgaben / Vollzugsdienst
Berliner Str. 154
03046
Cottbus
Tel: 0355 612-3456
Fax: 0355 612-13 3703

Ausschreibung Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (m/w/d) für den Kehrbezirk CB001 zum 01.01.2026
Für die Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (m/w/d) wird folgender Bezirk für eine Be-stellung zum 1. Januar 2026 (Vergabetermin) in der kreisfreien Stadt Cottbus / Chóśebuz ausgeschrieben: Kehrbezirk CB001• Ortsteile: Stadtmitte (Srjejź), Sandow (Žandow), Schmellwitz (Chmjelow), Ströbitz (Strobice), Spremberger Vorstadt (Grodkojske Pśedměsto), Sachsendorf (Knorawa), Madlow (Modlej)• ca. 50 % City-Lage (Stadt über 35.000 Einwohner) und ca. 50 % Stadtrandlage• 1.812 Gebäude gemäß Kehrbuch, davon 1.045 Gebäude mit Feuerstättenschau an 2.044 Feuer-stätten Die Bestellung wird auf sieben Jahre befristet, endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet (§ 10 Absatz 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz – SchfHwG). Senden Sie bitte Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen unter Angabe der Kennziffer 01 CB 2025 bis zum 27. August 2025 an die Stadtverwaltung CottbusFachbereich Ordnung und SicherheitServicebereich Ordnungsaufgaben / VollzugsdienstBerliner Straße 15403046 CottbusTelefon: 0355 / 612 2364ordnungsaufgaben@cottbus.de (Der Umschlag mit den Bewerbungsunterlagen ist mit dem Vermerk „Bewerbung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin / bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger“ zu kennzeichnen.) Für die Einhaltung der Bewerbungsfrist einschließlich der Einsendung der Bewerbungsunterlagen gilt ge-mäß § 3 Absatz 3 Satz 5 der Verordnung über das Ausschreibungs- und Auswahlverfahren zur bevoll-mächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (Brandenbur-gische Bezirksschornsteinfeger-Ausschreibungs- und Auswahlverordnung – BbgBAAV) das Datum des Posteingangs (Posteingangsstempel) bei der Bestellungsbehörde. Anforderungsprofil:Das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl des Bewerbers (m/w/d) werden nach dem SchfHwG und der BbgBAAV vorgenommen. Der Bewerber (m/w/d) muss die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzen (§ 9a Absatz 1 SchfHwG). Sie müs-sen über die für die Erfüllung der Aufgaben als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (m/w/d) erfor-derlichen Rechtskenntnisse verfügen, die für die Ausübung der Tätigkeit erforderliche persönliche und fachliche Zuverlässigkeit besitzen, in geordneten finanziellen Verhältnissen leben sowie die für die Aus-übung der Tätigkeit erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllen (§ 2 Absatz 1 BbgBAAV). Die Auswahl des Bewerbers (m/w/d) erfolgt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (§ 9a Ab-satz 3 SchfHwG). Angaben