Dieser Servicebereich, der sich in den vergangenen Jahren zu einem wichtigen Bestandteil des ordnungsbehördlichen Gefüges entwickelt hat, besteht aus den zwei Organisationseinheiten Ordnungsaufgaben und Vollzugsdienst. Er umfasst die Gebiete der Gefahrenabwehr, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Sauberkeit in der Stadt Cottbus/Chóśebuz.
Für Hinweise und Informationen steht Ihnen das Bürgertelefon unter der Rufnummer 0355 612-3456 zur Verfügung. Außerhalb der Öffnungszeiten kann gern ein Anrufbeantworter besprochen werden.
Auch wenn mit dem Vollzugsdienst hauptsächlich die ungeliebten Knöllchen verbunden werden, verstehen wir uns in erster Linie als Dienstleister für alle Bürger dieser Stadt.
Dabei bestehen unsere Aufgaben unter anderem auch darin, die illegalen Müllablagerungen in der Stadt beseitigen zu lassen oder bei Großveranstaltungen wie dem Karnevalsumzug oder bei Fußballspielen die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.
Allgemeine Informationen
Ordnungsaufgaben / Vollzugsdienst
Fachbereich 32 - Ordnung & Sicherheit
Servicebereich Ordnungsaufgaben / Vollzugsdienst
Berliner Str. 154
03046
Cottbus
Tel: 0355 612-3456
Fax: 0355 612-13 3703

FAQ – Häufige Fragen an die Bußgeldstelle
Was macht die Bußgeldstelle – wofür ist sie zuständig? Die zentrale Bußgeldstelle der Stadt Cottbus/Chóśebuz ist für die Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten zuständig. Das betrifft nicht

Abgeschleppt – was nun?
Der Vorgang beim Abschleppen eines ordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in Cottbus lässt sich wie folgt beschreiben: Feststellung der Ordnungswidrigkeit Das Fahrzeug ist ordnungswidrig abgestellt, was eine

Allgemeinverfügung der Stadt Cottbus/Chóśebuz – Alkoholverbot Stadtpromenade
Die Stadt Cottbus/Chóśebuz erlässt gemäß § 1 Abs. 1 und Absatz 2 und § 13 Ordnungsbehördengesetz (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August

Allgemeinverfügung der Stadt Cottbus/Chóśebuz – Alkoholverbot Schillerplatz
Die Stadt Cottbus/Chóśebuz erlässt gemäß § 1 Abs. 1 und Absatz 2 und § 13 Ordnungsbehördengesetz (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August