Vollzug des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes – Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31.07.2009 (BGBl.I 2009 S.2585) in der zurzeit gültigen Fassung i. V. m. dem Brandenburgischen Wassergesetz (BbgWG) vom 02.03.2012 (GVBl.I Nr.20) in der zurzeit gültigen Fassung.
zur befristeten Einschränkung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs und von wasserrechtlich erlaubten Entnahmen aus Oberflächengewässern
Diese Allgemeinverfügung erstreckt sich über das Stadtgebiet Cottbus/Chóśebuz.
2. Eine Ausnahme von den Einschränkungen nach Nummer 1 dieser Allgemeinverfügung kann die untere Wasserbehörde im Einzelfall auf Antrag erteilen, sofern eine Beeinträchtigung des Gewässerschutzes sowie des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten ist.
3. Diese Allgemeinverfügung gilt bis auf Widerruf.
4. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet.
5. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach ihrer Bekanntmachung als bekannt gegeben.
6. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Begründung
Das Landesamt für Umwelt Brandenburg (LfU) hat im Rahmen seines Bewirtschaftungsermessens bereits veranlasst Ableitungen aus der Spree u. a. in die Gräben im Cottbuser Stadtgebiet zu drosseln, um eine Mindestwasserführung in der Spree zu gewährleisten.
II. Rechtliche Gründe
Gemäß § 44 BbgWG kann die Wasserbehörde im Einzelfall oder durch Allgemeinverfügung die Ausübung eines Teilbereiches des Gemeingebrauches oder den Gemeingebrauch insgesamt regeln, beschränken oder verbieten, um
1. die Eigenschaften und den Zustand der Gewässer einschließlich des Gewässerbodens und der Ufer vor nachteiligen Veränderungen zu schützen,
2. zu gewährleisten, dass die Bewirtschaftungsziele und die Vorgaben des Maßnahmeprogramms erreicht werden,
3. Natur und Landschaft zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln,
Die Wasserbehörde kann daher Anordnungen über die Ausübung des Gemein- sowie Eigentümer- und Anliegergebrauchs an oberirdischen Gewässern treffen, um den Wasserhaushalt gegen nachteilige Veränderungen der Eigenschaften des Wassers oder eine wesentliche Veränderung der Wasserführung zu schützen.
Die zeitliche Einschränkung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs und der wasserrechtlich erlaubten Entnahmen ist hierbei das mildeste Mittel, um eine weitere Verschlechterung der hydrologischen Situation entgegenzuwirken. Sie ist somit auch angemessen.
Es besteht die Möglichkeit, in begründeten Einzelfällen eine Ausnahme von den Regelungen der Allgemeinverfügung bei der unteren Wasserbehörde zu beantragen. Etwa wenn durch die Einschränkungen dieser Allgemeinverfügung eine unbillige Härte entstehen sollte. Die untere Wasserbehörde prüft dann für den Einzelfall, ob unter Vereinbarkeit mit den Anforderungen der Gewässerbewirtschaftung und dem Schutz der aquatischen Ökosysteme sowie des Wohls der Allgemeinheit eine Ausnahme zulässig wäre.
Die Allgemeinverfügung ergeht gemäß § 36 Abs. 2 Nr.3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.2003 (BGBl.I S.102) in der derzeit gültigen Fassung und gilt bis auf Widerruf.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl.I S.686) in der derzeit gültigen Fassung erforderlich, um zu verhindern, dass durch die Einlegung von Rechtsmitteln Wasserentnahmen mittels Pumpvorrichtungen während der Tageszeit im Rahmen des Anliegergebrauchs fortgesetzt werden und sich dadurch die Niedrigwassersituation weiter verschärft. Dies hätte nachteilige Wirkungen auf den Wasserhaushalt, Natur, Landschaft und die Interessen der Unterlieger zur Folge. Von besonderem Interesse sind hier der Schutz des Ökosystems (Spree) und die Nutzungsansprüche der Unterlieger (Trinkwasserversorgung von Frankfurt/Oder und Berlin), welche dem privaten Interesse von Anliegern und Eigentümern überwiegen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt daher im öffentlichen Interesse.
Aufgrund der Dringlichkeit der Entscheidung wird auf der Grundlage von § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG bestimmt, dass die Allgemeinverfügung bereits am Tag nach ihrer Bekanntmachung bekannt gegeben ist. Dies ist erforderlich, weil die Einhaltung einer gewöhnlichen Bekanntmachungsfrist von zwei Wochen den unmittelbaren und effektiven Schutz der Wasserreserven und Gewässerökosysteme unnötig verzögern würde.
Gemäß § 43 Satz 1 VwVfG wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, indem er ihm bekannt gegeben wird. Die Anordnung des in Kraft Tretens der Allgemeinverfügung mit dem Tag, ab dem sie bekannt gegeben ist – entsprechend Punkt 5. am Tag nach der Bekanntmachung – ist daher geeignet, erforderlich und verhältnismäßig.
Hinweise
1. Der Gemeingebrauch oberirdischer Gewässer gemäß § 43 Abs. 1 BbgWG (z. B. das Baden, Tauchen oder Viehtränken) wird durch diese Allgemeinverfügung nicht eingeschränkt.
2. Die Einschränkungen durch diese Allgemeinverfügung gelten nicht, wenn in wasserrechtlichen Erlaubnissen anderslautende Regelungen zur Entnahme im Niedrigwasserfall (z. B. Begrenzungen der Entnahmemengen) getroffen wurden.
Falls der Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung in elektronischer Form erhoben wird, sind die besonderen Voraussetzungen des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) zu beachten. Informationen sind unter www.erv.brandenburg.de (Verwaltungsgericht Cottbus) aufgeführt. Eine einfache E-Mail genügt diesen Anforderungen nicht (eine Erhebung per E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur ist aufgrund von § 4 Abs. 1 ERVV nicht möglich).
Cottbus/Chóśebuz, 23.06.2025
Allgemeinverfügung Niedrigwasser vom 23.06.2025
Diese Allgemeinverfügung erstreckt sich über das Stadtgebiet Cottbus/Chóśebuz.
Die Allgemeinverfügung der Stadt Cottbus/Chóśebuz vom 23.06.2025 zur befristeten Einschränkung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs und von wasserrechtlich erlaubten Entnahmen aus Oberflächengewässern, veröffentlicht auf https://joerg.neucottbus.de/niedrigwasser wird widerrufen.