Die Stadt Cottbus/Chóśebuz wird ab der ersten Juniwoche die derzeitigen Pächterinnen und Pächter von Garagengrundstücken anschreiben und mittels dieses Schreibens die bestehenden Pachtverträge zum 31.12.2025 kündigen. Betroffen sind ca. 5.000 Personen, die ein Garagengrundstück der Stadt Cottbus/Chóśebuz gepachtet haben.
Hintergrund ist das Auslaufen der im Schuldrechtsanpassungsgesetz (SchuldRAnpG) geregelten Bestandsschutzregelungen zum 31.12.2022. Seit dem 01.01.1995 gewährte das SchuldRAnpG unter bestimmten Bedingungen Bestandsschutz für Gebäudeeigentum, welches zu DDR-Zeiten auf fremdem Grund errichtet wurde – darunter insbesondere Garagen.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht grundsätzlich keine Trennung von Grundstückseigentum und Gebäudeeigentum vor. Gemäß § 94 BGB zählt ein auf einem Grundstück errichtetes Gebäude regelmäßig zum wesentlichen Bestandteil des Grundstücks und steht damit im Eigentum des jeweiligen Grundstückseigentümers. In Verbindung mit § 11 Abs. 1 SchuldRAnpG geht das Eigentum an den Garagen daher nach Beendigung des ursprünglichen Pachtvertrages auf die Stadt Cottbus/Chóśebuz über.
Dieses Vorgehen wird gemäß dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung Cottbus/Chóśebuz vom 29.01.2025 nun zum 01.01.2026 umgesetzt.
Um den bisherigen Nutzerinnen und Nutzern die weitere Nutzung der Garagen zu ermöglichen, bietet die Stadt Cottbus/Chóśebuz den Abschluss eines Mietvertrages an. Ein entsprechendes Angebot wird gemeinsam mit der Kündigung übersandt. Zukünftig ist ein zivilrechtliches Mietverhältnis nach §§ 535 ff. BGB die Grundlage für die Nutzung der Garage. Die Stadt Cottbus/Chóśebuz bittet alle betroffenen Personen, das Angebot zum Abschluss eines Mietvertrages innerhalb des angegebenen Zeitraums zu prüfen. Für Rückfragen zu rechtlichen Grundlagen, Vertragsinhalten oder zum weiteren Verfahren steht der zuständige Fachbereich 23 – Immobilien gern zur Verfügung.
Jede Anfrage muss schriftlich per E-Mail an garage.immobilienamt@cottbus.de oder postalisch eingereicht werden. Persönliche Rücksprachen in der Verwaltung sind ausschließlich nach vorheriger Terminabstimmung (per E-Mail oder per Post) möglich.Frau Langer +49 355 612 2958
Herr Kaps +49 355 612 2952
Antwort auf häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich etwas gegen die Kündigung zum 31.12.2025 tun?
Nein, die Kündigung hat Bestand und wird zum 31.12.2025 wirksam. Sie können über die Zukunft der Garage entscheiden, indem Sie sich für eine der drei Optionen auf dem Beiblatt, welches Ihnen per Post zugegangen ist, entscheiden.
Was passiert mit meiner Garage nach der Kündigung?
Mit dem Ende des Pachtverhältnisses zum 31.12.2025 geht die Garage gemäß § 11 Abs. 1 SchuldRAnpG i. V. m. § 94 BGB in das Eigentum der Stadt Cottbus/Chóśebuz über. Ein separates Gebäudeeigentum ist dann nicht mehr möglich.
Kann ich die Garage weiterhin nutzen?
Ja, die Stadt Cottbus/Chóśebuz bietet allen bisherigen Pächterinnen und Pächtern die Möglichkeit, ab dem 01.01.2026 einen Mietvertrag über die weitere Nutzung der Garage abzuschließen.
Muss ich einen neuen Mietvertrag abschließen?
Nein, es besteht keine Verpflichtung. Der Abschluss des Mietvertrags ist freiwillig. Ohne Mietvertrag darf die Garage ab dem 01.01.2026 (nach Ablauf des Pachtverhältnisses) jedoch
nicht weiter genutzt werden.
Ändert sich die Höhe der Zahlungen?
Ja, mit dem Übergang vom Pacht- zum Mietverhältnis ändert sich die Höhe und die Fälligkeit der Zahlung. Informationen zur Miethöhe und den Vertragskonditionen erhalten Sie mit dem Vertragsangebot per Post.
Muss ich die Garage räumen, wenn ich keinen Mietvertrag abschließe?
Ja, wenn kein Mietvertrag abgeschlossen wird, endet die Nutzungserlaubnis mit Ablauf des Pachtverhältnisses zum 31.12.2025. Die Garage ist dann bis zu diesem Zeitpunkt zu räumen und das Grundstück an die Stadt Cottbus/Chóśebuz zurückzugeben.
Was passiert, wenn ich den neuen Mietvertrag nicht rechtzeitig zurücksende?
In diesem Fall gehen wir davon aus, dass kein Interesse an einer Fortsetzung der Nutzung besteht. Die Kündigung bleibt bestehen und die Garage ist dann zum 31.12.2025 zu räumen.
Übernimmt die Stadt Cottbus/Chóśebuz die Garage so wie sie derzeit ist?
Folgende Bedingungen gelten für die Rückgabe der Garage. Die Garage muss beräumt und besenrein übergeben werden. Ebenfalls muss das Tor der Garage verschließbar sein.
Was mache ich, wenn der bisherige Garagennutzer verstorben ist?
In diesem Fall benennen Sie bitte einen Ansprechpartner, der legitimiert ist, das
Vertragsverhältnis abzuschließen. Zudem reichen Sie bitte eine Sterbeurkunde ein. Anschließend können Sie einen Nachnutzer benennen, mit dem die Stadt Cottbus/Chóśebuz dann einen Mietvertrag schließt oder die Garage an die Stadt Cottbus/Chóśebuz zurückgeben.
Muss ich meine neue Anschrift melden, wenn ich umgezogen bin?
Ja, bei Änderung der Kontaktdaten ist der Fachbereich 23 – Immobilien zu informieren. Eine Information an einen anderen Fachbereich der Stadt Cottbus/Chóśebuz ist nicht
ausreichend. Dies gilt auch bei Ehe oder Scheidung.
Wie kann ich in Erfahrung bringen, ob ich ein Lastschriftmandat erteilt habe?
Bitte prüfen Sie die letzten Zahlungen an die Stadtverwaltung Cottbus/Chóśebuz. Im Kontoauszug ist ersichtlich, ob die Abbuchung per Lastschrift oder per Überweisung getätigt wurde. Sofern Sie keinen Hinweis auf ihrem Kontoauszug finden können, stehen die Ansprechpartner aus dem Immobilienamt für Fragen zur Verfügung.