Die Stadt Cottbus/Chóśebuz richtet eine weitere Alkoholverbotszone ein. Das hat die Stadtverwaltung entschieden und das dazu notwendige Verfahren in Gang gesetzt. Betroffen ist der Bereich der Stadtpromenade, begrenzt durch die Berliner Straße – Platz am Stadtbrunnen – Haltestellenbereich Stadtpromenade vor dem Blechen Carré. Die entsprechende Allgemeinverfügung wird auf www.cottbus.de/alkoholverbot veröffentlicht. Demnach gilt ab dem 25.06.2025, dass in der Zeit von 10:00 bis 22:00 Uhr der öffentliche Alkoholkonsum in dem benannten Bereich untersagt ist.
Der Entscheidung vorausgegangen waren Hinweise von Händlern sowie Beschwerden von Passantinnen und Passanten über Belästigungen und Beleidigungen aus einer Gruppe des Trinkermilieus. Im Rahmen der ordnungsbehördlichen Kontrollen wurden darüber hinaus bereits eine Vielzahl von Ordnungswidrigkeiten festgestellt.
Manuel Helbig; Fachbereichsleiter Ordnung und Sicherheit: „Unser Ziel ist es, möglichst wenige Verbote und Beschränkungen zu verhängen, da diese stets auch Unbeteiligte betreffen, die sich nichts haben zu Schulden kommen lassen. Doch leider wird unsere Kulanz ausgenutzt. Besonders dort, wo speziell Frauen belästigt oder angegangen werden, ist unsere Toleranzgrenze erreicht. Wir müssen nun jedoch auch wieder den Verdrängungseffekt beachten und die näheren Bereiche im Auge behalten. Das bindet erneut Kapazitäten des Ordnungsamtes.“
Bislang gilt in der Stadt ein Alkoholverbot auf dem Schillerplatz. Dieses war am 02.05.2025 in Kraft getreten und ist zunächst bis Ende Oktober befristet. Aus feiernden Gruppen waren dort mehrfach Straftaten begangen worden. Zudem beschwerten sich Nachbarn über nächtliche Ruhestörungen. Am Schillerplatz hat sich die Lage wieder beruhigt.
Alkoholverbote können immer nur auf Basis einer Häufung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten sowie räumlich und zeitlich begrenzt verhängt werden. Das haben Verwaltungsgerichte in mehreren Fällen entschieden und damit einem allgemeinen und zeitlich unbefristeten Verbot einen Riegel vorgeschoben. Verstöße gegen die Verfügung können mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
… Der Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit ist in der Zeit von 10:00 – 22:00 Uhr im nachfolgenden Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung untersagt:
der Bereich entlang der Stadtpromenade, begrenzt durch die Berliner Straße – Platz am Stadtbrunnen – Straßenbahnhaltestelle Stadtpromenade (siehe Kartenauszug – Bereich Stadtpromenade) …