Anlässlich des Tages gegen Wohnungslosigkeit am 11.09.2025 bietet die Stadtmission ab 12:00 Uhr eine kostenfreie Mahlzeit für wohnungslose und Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten an.
Folgende Angebote stellt die Stadtmission ganzjährig zur Verfügung:
Wärmestube, kalte und warme Mahlzeiten, Kleiderkammer, Dusch- und Waschmöglichkeiten, Beratungs- und Unterstützungsangebote; Streetwork.
Kontakt: Straßenkaffee/Stadtmission, Wilhelm-Külz-Straße 10 a, 03046 Cottbus/Chóśebuz
Träger: Diakonisches Werk Niederlausitz e. V.
Öffnungszeiten: wochentags ab 7:30 Uhr bis 17:00 Uhr,
an den Wochenenden und feiertags (November bis März) von 07:30 Uhr bis 17:00 Uhr
Telefon 0355 – 38 32 498
http://www.diakonie-nl.de/strassenkaffee
Die Stadt Cottbus/Chóśebuz hat im Februar 1997 eine Fachstelle „Wohnhilfen“ zur Vermeidung und Behebung von Obdachlosigkeit nach den Empfehlungen der Kommunalen Gemeinschaftsstelle als zentrale Koordinierungs- und Steuerungsstelle für Wohnungsnotfälle eingerichtet. Diese wurde dem Fachbereich Soziales zugeordnet.
Durch die Bündelung der unterschiedlichen (sozial-, wohnungs- und ordnungsbehördlichen) Verwaltungsbereiche an einer zentralen Stelle können Kompetenzunklarheiten und Doppelarbeiten vermieden werden. So kann betroffenen Personen schnell und umfassend geholfen werden, zum Beispiel durch:
• Beratung und Unterstützung
• Schuldenübernahme nach den Sozialgesetzbüchern II und XII
• ordnungsrechtliche Unterbringung, Wohnungsbeschlagnahmung bzw. Wiedereinweisung in
die eigene Wohnung
• die Verantwortung (Fachaufsicht) für die Unterkünfte für Wohnungslose sowie
• Auslösung und Sicherstellung weitergehender Hilfen.
Kontakt: Fachstelle zur Vermeidung und Behebung von Obdachlosigkeit
Fachbereich Soziales: Thiemstraße 37, 03050 Cottbus/Chóśebuz
Telefon Sekretariat: 0355 – 612 4801 zu den Dienstzeiten der Stadtverwaltung
Offene Sprechzeiten: Dienstag von 09-12 Uhr und Donnerstag von 13-18 Uhr.
Seit Gründung der Fachstelle sind Räumungsklagen und Zwangsräumungen aufgrund der präventiven und nachgehenden Maßnahmen rückläufig. Durch die Nachbegleitung der betroffen Personen oder Familien kann zudem vermieden werden, dass diese wiederholt zu Wohnungsnotfällen werden.
Eine große Rolle spielen hier auch die Möglichkeiten der Direktzahlung von Leistungsträgern an Vermieter (z. B. im SGB II/XII gesetzlich geregelt). Durch Kooperationen im Netzwerk kann die Präventionsarbeit der Fachstelle bereits oft ab der fristlosen Kündigung eines Mietverhältnisses erfolgen
und damit Wohnraumverlust und dessen soziale Folgen langfristig verhindern.
An den Zahlen zur Unterbringungserfordernis nach dem Ordnungsbehördengesetz (OBG) im Rahmen der Gefahrenabwehr wird zudem deutlich, dass ein Großteil der von Zwangsräumung betroffenen Personen den Wohnraum bereits aufgegeben haben, ohne ihn ordnungsgemäß an den Vermieter zurückzugeben.
| Jahr | 1997 | 2001 | 2005 | 2016 | 2024 |
|---|---|---|---|---|---|
| fristlose Kündigungen | |||||
| o.a. | o.a. | o.a. | 354 | 306 | |
| Räumungsklagen | |||||
| o.a. | 315 | 222 | 126 | 115 | |
| Zwangsräumungen | |||||
| 289 | 265 | 156 | 118 | 123 | |
| davon durchgeführt | |||||
| o.a. | 161 | 91 | 93 | 82 | |
| Unterbringungserfordernis nach OBG | 38 | 7 | 7 | 3 | 6 |
Dennoch gibt es in der Stadt Cottbus/Chóśebuz mehrere hundert Personen, die als wohnungslos gelten, die Anzahl liegt insbesondere in der Zunahme wohnungsloser Geflüchteter begründet.
Entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung führt das Statistische Bundesamt jährlich zum 31.01. eine Erhebung über die institutionell untergebrachten wohnungslosen Personen durch. In der Bundesstatistik zur Wohnungslosenberichterstattung am 31.01.2025 meldete die Stadt Cottbus/Chóśebuz
323 Personen, die zu diesem Stichtag als wohnungslos entsprechend des Wohnungslosenberichterstattungsgesetzes (institutionell untergebracht) erfasst waren.
Dies ist z.B. bei öffentlich-rechtlicher Unterbringung mit ordnungsbehördlicher Einweisung in Wohnraum oder Notunterkünfte der Fall. Darunter fallen auch Flüchtlingsunterkünfte und Frauenhäuser sowie stationäre Angebote der Wohnungslosenhilfe.
Als „wohnungslos“ gelten Menschen, die in ungesicherten Wohnverhältnissen leben, weil bei ihnen kein geschütztes Mietverhältnis (Mietvertrag) besteht. Wohnungslos sind daher ebenso Menschen, die bei Verwandten, Freunden und Bekannten vorübergehend unterkommen oder in Pensionen leben, auch wenn diese nicht statistisch erfasst werden.
Ein Großteil der als wohnungslos erfassten Personen in Cottbus/Chóśebuz lebt jedoch in regulärem Wohnraum im Stadtgebiet, allerdings mit einer öffentlich-rechtlichen Zuweisung. Die Anzahl der Nutzer der Notschlafstelle (Personen ohne Obdach) ist weitaus geringer.
Die Notschlafstelle „Obdachlosenhaus“ hat eine Kapazität von aktuell 12 Schlafplätzen (9 für männliche, 3 für weibliche Personen), die Schlafgelegenheiten wurden wie folgt in Anspruch genommen:
| 1997 | 2001 | 2005 | 2016 | 2020 | 2023 | 2024 | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| monatliche Anzahl der Übernachtungen im Durchschnitt | 346 | 172 | 151 | 85 | 169 | 339 | 309 |
| Anzahl Personen | o.A. | o.A. | 10 | 7 | 10 | 18 | 16 |
Träger: Deutsches Rotes Kreuz – Kreisverband Cottbus-Spree-Neiße-West e. V.
Geöffnet ab 17:00 Uhr abends bis 8:00 Uhr morgens, in den Wintermonaten bei Bedarf auch ab 14:00 Uhr geöffnet.
Telefon: 0355 – 38 19 325
In Cottbus/Chóśebuz stehen für alle Menschen entsprechend der gesetzlichen Möglichkeiten Unterbringungsangebote und weitere unterstützende Hilfen zur Verfügung. Die öffentlich-rechtlichen Unterkünfte, unabhängig ihrer Art und unabhängig der Eigentumsverhältnisse haben einen einfachen
Standard, erfüllen bei der Zurverfügungstellung an wohnungslose Personen jedoch grundsätzlich die bauordnungs-, brandschutzrechtlichen und infektionshygienischen Vorgaben und werden an die Nutzer prinzipiell in einem sauberen und ordentlichen Zustand übergeben.
Reparaturen/Instandhaltungen erfolgen regulär durch Haushandwerker, größere und kostenintensive Maßnahmen zur Instandsetzung, die auf dem Nutzerverhalten resultieren (z.B. Wasser- und Brandschäden, Schädlingsbefall, Zerstörung der Ausstattung, massive Verschmutzungen und Vermüllung etc.) und daher auch von den Nutzern zu beheben wären, können nur im Rahmen der jeweiligen Haushaltslage durchgeführt werden.
Die öffentlich-rechtliche Unterbringung stellt keine Zwangsbeherbergung dar, eine Nutzung der Unterkünfte steht Betroffenen grundsätzlich frei. Dies beruht auf dem Grundrecht der Menschenwürde, gegen seinen Willen darf ein Mensch ausschließlich aus strafrechtlichen Gründen oder bei Selbst- und Fremdgefährdung und nur mittels eines richterlichen Beschlusses untergebracht werden. Auch zur Inanspruchnahme von Sozialleistungen, medizinischen Behandlungen und unterstützenden Hilfen besteht keine Verpflichtung.