Allgemeinverfügung zur Festlegung des Fischfangverbots ober- und unterhalb von Fischwegen im Stadtgebiet Cottbus/Chóśebuz

Vollzug des Gesetzes zur Ordnung der Ausübung der Fischerei – Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG) vom 13. Mai 1993 (GVBI.I/93, [Nr. 12], S. 178) in der zurzeit gültigen Fassung.

Allgemeinverfügung der Stadt Cottbus/Chóśebuz

zur Festlegung des Fischfangverbots ober- und unterhalb von Fischwegen im Stadtgebiet Cottbus/Chóśebuz

1. Zur Bestimmung der Streckenausdehnung des Verbots zur Ausübung des Fischfangs ober- und unterhalb von Fischwegen verfüge ich gem. §30 Abs. 7 BbgFischG:

Im Bereich von 100 m oberhalb und 100 m unterhalb eines Fischweges ist jeglicher Fischfang ganzjährig verboten.
Der Abstände gelten ab dem unter- und oberwasserseitigen Einstieg in den Fischweg und über die gesamte Gewässerbreite.
Die Allgemeinverfügung erstreckt sich über das Stadtgebiet Cottbus/Chóśebuz.

2. Eine Ausnahme von dem Verbot nach Nummer 1 dieser Allgemeinverfügung kann die untere Fischereibehörde zu wissenschaftlichen und fischereiwirtschaftlichen Zwecken im Einzelfall zulassen.

3. Diese Allgemeinverfügung gilt bis auf Widerruf.

4. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet.

5. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Begründung
I. Sachverhalt
Die in wasserbaulichen Querbauwerken bestehenden Fischwege sichern die ökologische Durchgängigkeit und stellen Zwangspässe dar, die dem Fisch das Überwinden des Wanderhindernisses ermöglichen sollen. Jeglicher Fischfang in Fischwegen selbst ist verboten, weiterhin gilt: „Während der Zeit, in der der Fischweg geöffnet sein muß, ist der Fischfang auch auf den Strecken ober- und unterhalb des Fischweges verboten. Die Ausdehnung der Strecken bestimmt die Fischereibehörde.“ (§30 Abs. 7 BbgFischG)
Bei der veranschlagten Länge der zu schonenden Strecke wird berücksichtigt, dass die Fische nicht nur im Rahmen der Reproduktion wandern (Laichwanderung), sondern sehr häufig auch die Fischwanderhilfe auf der Suche nach neuen Nahrungsgründen oder Einständen passieren und in dieser Zeit auch Nahrung aufnehmen. Dabei kommt es unterhalb von Fischwegen zu Konzentrationen von Fischen, die auf geeignete Bedingungen (Lichtverhältnisse, Wasserstände, Abflüsse) zum Passieren warten. Oberhalb der Fischwege ist den Fischen nach der Passage eine ausreichend lange Erholungsphase zu sichern.

II. Rechtliche Gründe
Gemäß § 36 Abs. 3 BbgFischG nimmt die kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz die Aufgaben der untere Fischereibehörde als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die untere Fischereibehörde ist gem. § 36 Abs. 4 BbgFischG zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Zu 1.
Die vorhandenen Fischwege sind ganzjährig geöffnet und dienen der ökologischen Durchgängigkeit der Gewässer. Gemäß § 30 Abs. 7 BbgFischG ist in Fischwegen jeglicher Fischfang verboten. Während der Zeit, in der der Fischweg geöffnet sein muss, ist der Fischfang gemäß § 30 Abs. 7 Satz 2 BbgFischG auch auf den Strecken ober- und unterhalb des Fischweges verboten. Die Ausdehnung der Strecken bestimmt nach § 30 Abs. 7 Satz 3 die untere Fischereibehörde.
Die Allgemeinverfügung setzt die gesetzlich geforderte Festlegung von Strecken mit einem Fischfangverbot ober- und unterhalb von Fischwegen um. Eine einschlägige Regelung im Stadtgebiet Cottbus/Chóśebuz bestand bisher nicht.
Die Abstände gelten ab dem unter- und oberwasserseitigen Einstieg in den Fischweg. Das Verbot gilt in diesen Abständen über die gesamte Gewässerbreite. Die Anwendung der Abstände an allen im Stadtgebiet Cottbus/Chóśebuz bestehenden Fischwegen begründet sich in den ähnlichen Gewässergegebenheiten und schafft eine einheitliche Regelung.

Zu 2.
Gemäß § 30 Abs. 8 BbgFischG kann die untere Fischereibehörde in begründeten Einzelfällen zu wissenschaftlichen und fischereiwirtschaftlichen Zwecken eine Ausnahme von den Regelungen der Allgemeinverfügung zulassen.

Zu 3.
Die Allgemeinverfügung ergeht gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.2003 (BGBI.I S. 102) in der derzeit gültigen Fassung und gilt bis auf Widerruf.

Zu 4.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist im überwiegenden öffentlichen Interesse aus den o.g. Gründen gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erforderlich, da eine gesetzlich geforderte Regelung zur Ausdehnung des Fischfangverbots an Fischwegen im Stadtgebiet Cottbus/Chóśebuz bisher nicht vorhanden ist und vermehrt Angler im Bereich ober- und unterhalb des Fischweges festgestellt wurden.

Zu 5.
Gemäß § 43 Satz 1 VwVfG wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, indem er ihm bekannt gegeben wird. Aufgrund der Dringlichkeit der Entscheidung wird auf der Grundlage von § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG bestimmt, dass die Allgemeinverfügung bereits am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft tritt. Aufgrund des bisherigen Fehlens einer solchen Regelung und zum sofortigen effektiven Schutz migrierender Fische ist die Anordnung der Wirksamkeit der Allgemeinverfügung am Tag nach der Bekanntgabe daher geeignet, erforderlich und verhältnismäßig.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Oberbürgermeister der Stadt Cottbus/Chóśebuz, Neumarkt 5 in 03046 Cottbus, schriftlich, in elektronischer Form nach §3a Abs.2 VwVfG, schriftformersetzend nach § 3a Abs. 3 VwVfG oder zur Niederschrift zu erheben.
Ein Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung entfaltet aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht Cottbus, Vom-Stein-Straße 27, 03050 Cottbus beantragt werden.
Falls der Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung in elektronischer Form erhoben wird, sind die besonderen Voraussetzungen des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) zu beachten. Informationen sind unter www.erv.brandenburg.de (Verwaltungsgericht Cottbus) aufgeführt. Eine einfache E-Mail genügt diesen Anforderungen nicht (eine Erhebung per E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur ist aufgrund von § 4 Abs. 1 ERVV nicht möglich).

Cottbus/Chóśebuz, den 26.05.2025

Der Oberbürgermeister

In Vertretung
gez. Doreen Mohaupt
Bürgermeisterin