FAQ – Häufige Fragen an die Bußgeldstelle

Was macht die Bußgeldstelle – wofür ist sie zuständig?

Die zentrale Bußgeldstelle der Stadt Cottbus/Chóśebuz ist für die Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten zuständig. Das betrifft nicht nur Ordnungswidrigkeiten des Straßenverkehrs, sondern auch  anderer Bereichen wie z. B. Umwelt, Stadtordnung, Infektionsschutz oder Schulpflichtverweigerung.

Wir prüfen Anzeigen, hören Betroffene an, treffen Entscheidungen und setzen Ahndungen um. Unser Ziel: Ein faires und rechtsstaatliches Verfahren für alle Beteiligten – und die konsequente Durchsetzung von Regeln, die für das gesellschaftliche Miteinander wichtig sind.

Verwarnung (bis 55 €): Für kleinere Verstöße. Wenn Sie fristgerecht bezahlen, dann ist das Verfahren beendet.

Bußgeld (ab 60 €): Bei schwerwiegenden Verstößen oder wenn kein Verwarnungsgeld erfolgt, folgt ein Bußgeldbescheid mit Gebühren.
Wir bemühen uns, erst ein Verwarnungsgeld anzubieten. Da es aber nicht förmlich zugestellt wird, kann es z. B. im Postversand des Postdienstleisters untergehen. Dann schließt sich das förmliche Verfahren mit Bußgeld an – und das führt zu Gebühren und Auslagen. Ein Verwarnungsgeldangebot zu unterbreiten ist keine Verpflichtung, sondern Service der Stadt Cottbus/Chóśebuz.

Die Höhe des Bußgeldes richtet sich nach dem jeweiligen Verstoß.

Im Straßenverkehr gilt der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog, abrufbar auf der Seite des Kraftfahrtbundesamts.

Bei allgemeinen Ordnungswidrigkeiten (z. B. aus dem Umweltrecht, Infektionsschutzgesetz oder der Stadtordnung) ist die Bußgeldhöhe in den jeweiligen Fachgesetzen oder Verordnungen geregelt.

 Gemäß § 107 Ordnungswidrigkeitengesetz müssen wir berechnen:

Gebühren: in der Regel 5 % der Geldbuße, mindestens 25 €

Auslagen der Verwaltung: 3,50 €, z. B. für Porto und Zustellung
Das Ordnungswidrigkeitengesetz erlaubt, sogenannte “Voreintragungen” im Fahreignungsregister (FAER) in Flensburg zur Erhöhung der Geldbuße heranzuziehen. Damit soll der Druck auf einen scheinbar “unbelehrbaren” Verkehrsteilnehmer erhöht werden.

Vor dem Bußgeldbescheid senden wir eine Anhörung. Sie können sich äußern, z. B. wer gefahren ist oder ob es Irrtümer gibt. Sie müssen nicht, aber Ihre Angaben können klärend sein.

Gerade bei Verstößen im ruhenden Verkehr (z. B. Parkverstößen) ist ein Foto keine gesetzliche Voraussetzung für die Ahndung. Entscheidend ist die glaubhafte Feststellung durch eine dienstlich handelnde Person (z. B. Politesse).

Ein Foto kann zur Dokumentation beitragen, ist aber nicht zwingend notwendig.
In bestimmten Fällen (etwa bei wiederholten Verstößen oder Unklarheit über den Fahrer) können wir eine Fahrtenbuchauflage anordnen. Das heißt: Sie müssen ein genaues Fahrtenbuch führen.

Die Akte ist zur kostenlosen Einsicht vor Ort in der Bußgeldstelle einsehbar. Vereinbaren Sie bitte einen Termin während der Sprechzeit. Wenn ein Anwalt sie erhalten soll, ist das gebührenpflichtig (rund 12 € Pauschale) bzw. beim elektronischen Versand gebührenfrei.

Für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr gilt eine Dreimonatsfrist, aber sie wird durch beispielsweise eine Anhörung oder Zustellung unterbrochen – danach beginnt die Frist neu. 

Die Fristen bei allgemeinen Ordnungswidrigkeiten (z.B. Stadtordnung, Schulgesetz etc.) richtet sich entweder nach den Festlegungen der Spezialgesetze oder dem Ordnungswidrigkeitengesetz.

Ein Fahrverbot bedeutet, dass Sie für eine bestimmte Zeit (in der Regel 1 bis 3 Monate) kein Kraftfahrzeug führen dürfen. In dieser Zeit wird Ihr Führerschein amtlich verwahrt.

Wenn es sich um Ihr erstes Fahrverbot in den letzten zwei Jahren handelt, wird Ihnen im Regelfall eine Viermonatsfrist eingeräumt. Das heißt:

Sie können den Zeitpunkt der Abgabe Ihres Führerscheins innerhalb von vier Monaten selbst bestimmen – der Zeitraum beginnt dann ab dem Tag der Abgabe.

Wer innerhalb der letzten zwei Jahre bereits ein Fahrverbot hatte, kann die Frist nicht nutzen – dann beginnt das Verbot ab der Rechtskraft des Bußgeldbescheides.

Sie können innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids Einspruch einlegen.

Mögliche Wege:

Schriftlich per Post mit Unterschrift

Zur Niederschrift bei der Bußgeldstelle

Per unterschriebenem PDF per E Mail – reine E Mail reicht nicht.

Ein zulässiger Einspruch hat aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bußgeldbescheid wird nicht rechtskräftig. Sie müssen daher weder die Geldbuße bezahlen noch beginnt die Frist für ein Fahrverbot.

Das Verfahren wird daraufhin noch einmal geprüft. Sinnvoll ist es hierbei, wenn Sie ihren Einspruch näher begründen, da dieser dann genau überprüft werden kann.

Nach erfolgter Prüfung der Aktenlage wird das Bußgeldverfahren anschließend zur gerichtlichen Entscheidung an das zuständige Amtsgericht Cottbus abgegeben oder durch uns eingestellt.

Wenn Sie Schwierigkeiten haben das Bußgeld sofort zu bezahlen, beantragen Sie bitte eine Ratenzahlung oder Stundung schriftlich – mit Aktenzeichen und Einkommensnachweisen.

Bei Verwarnungsgeldern ist das nicht möglich – es muss innerhalb der Frist in voller Höhe bezahlt werden.
Bei Nichtzahlung trotz Erinnerung und Mahnung kann das Gericht auf Antrag der Verwaltungsbehörde Erzwingungshaft anordnen. Sie ersetzt nicht das Bußgeld, sondern dient dazu, die Zahlung von zahlungsunwilligen Betroffenen zu erzwingen.